14 Mrz 2021

Rötche & Kollegen – Steuerbefreite Gewinnentnahme für Gesellschafter-Geschäftsführer – Jürgen Rötche: Der Gesellschafter-Geschäftsführer hat die Möglichkeit, aus seiner GmbH so viel Geld steuerfrei zu entnehmen, dass er davon seine eigene lebenslange Pension in Höhe von bis zu 75 Prozent seines Gehaltes finanzieren kann.

Rötche & Kollegen - Steuerbefreite Gewinnentnahme
Rötche & Kollegen – Steuerbefreite Gewinnentnahme

Rötche & Kollegen – Aufbau von Altersvorsorge

Die Gesellschafter-Geschäftsführer haben eine Sonderstellung im Unternehmen: Sie sind Unternehmer und Arbeitnehmer zugleich. Bedingt durch diese Doppelrolle können sie daher, wie jeder Arbeitnehmer auch, unversteuertes Geld (Steuerbefreite Gewinnentnahme) für den Aufbau einer Altersvorsorge zur Seite legen. Für die Angestellten wird das üblicherweise im Rahmen der Gehaltsumwandlung durchgeführt, zum Beispiel mit einer Direktversicherung. Der Unternehmer hat hier mehr und andere Möglichkeiten zur Verfügung: So kann er dazu nicht nur sein Gehalt, sondern auch die Gewinne des Unternehmens vor Steuern nutzen. Die Gewinnentnahme ist für den Unternehmer die teuerste Variante, Geld aus der Firma zu holen:

Steuerbefreite Gewinnentnahme – mehr Möglichkeiten

Steuerbefreite Gewinnentnahme: Der Unternehmen muss zuerst die Unternehmenssteuern zahlen, das sind Gewerbe- und Körperschaftssteuer, anschließend wird er vom Finanzamt mit den privaten Steuern ein zweites Mal zur Kasse gebeten. Jürgen Rötche: Der Unternehmer kann stattdessen aber die Möglichkeiten des Betriebsrentengesetzes nutzen, damit hat er die Möglichkeit, unversteuerten Gewinn aus dem Unternehmen auf die private Seite zu holen. Das Ganze dann auch ohne Konsumverzicht, denn sein Gehalt (aus dem zum Beispiel heute private Lebensversicherungen bezahlt werden) bleibt dabei unangetastet. Es bietet dem Unternehmer erheblich mehr Möglichkeiten, als üblicherweise bekannt sind und genutzt werden: Zum einen dürfen Versorgungsansprüche aufgebaut werden, die bis zu drei Viertel des Gehaltes betragen.

Der Gesellschafter-Geschäftsführer

Rötche & Kollegen: Das heißt, der Gesellschafter-Geschäftsführer kann aus seiner GmbH so viel Geld steuerfrei (Steuerbefreite Gewinnentnahme) entnehmen, dass er davon seine eigene lebenslange Pension in Höhe von bis zu 75 Prozent seines Gehaltes finanzieren kann. Wenn das richtig gemacht wird, kann diese steuerfreie Entnahme für viele Unternehmer zum Geschäft des Lebens werden. Zum anderen beschränkt das Betriebsrentengesetz auch nicht die Form der Geldanlage. Klassischerweise wird betriebliche Altersvorsorge fast gleichgesetzt mit Versicherung.

Die Versicherungslösung

Rötche & Kollegen: Neben der Versicherungslösung ist im Geldwert jedoch genauso gut die Kapitalanlage wie aber auch die Investition in Sachwerte, beispielsweise in Immobilien, machbar. Zu beiden Punkten gibt es natürlich gesetzliche Vorgaben, die einzuhalten sind, um diese Potenziale für sich zu nutzen. In Anbetracht der machbaren Größenordnung lohnt jedoch immer die individuelle Prüfung durch den Fachmann.

Pensionszusage mit Rückdeckungsversicherung

Über viele Jahre hinweg war die Pensionszusage mit Rückdeckungsversicherung für den Unternehmer die einzige Möglichkeit, direkt aus der Firma heraus Versorgung aufzubauen und dadurch Steuern zu verschieben. Das Unternehmen sagt dabei seinem Geschäftsführer eine lebenslange Pension zu, meist kombiniert mit Witwen- und Waisenrenten sowie Invaliditätsabsicherung.

Rötche & Kollegen – Die Risikoabsicherung

Die dazu gehörige Rückdeckungsversicherung beinhaltet üblicherweise als Risikoabsicherung zwar die Invalidität, nicht jedoch die Altersrente. Zur deren Finanzierung wird lediglich ein aus der statistischen Lebenserwartung abgeleiteter Kapitalbetrag angespart, der zu Rentenbeginn ans Unternehmen ausbezahlt wird. Leben dann die Pensionäre z. B. fünf Jahre länger, als die Statistik annimmt, kommen auf die Nachfolger zusätzliche Kosten in Höhe von fünf Jahresrenten zu. Die sinkenden Versicherungszinsen der letzten Jahre führen zu weiteren Unterdeckungen.

Risiken minimieren

Diese Risiken sind heute keinem Nachfolger mehr zuzumuten, ein Fremdverkauf der Firma ist auf Grund dessen gar nicht mehr machbar. Man kann inzwischen jedoch diese Risiken erheblich minimieren, sie zu überschaubaren Kosten aus dem Unternehmen auslagern oder auch die Rückdeckung von der Versicherung beispielsweise auf Immobilien wechseln. Die Vorteile liegen auf der Hand: Bei den richtigen Immobilien liegt die Rendite weit oberhalb von aktuellen Versicherungszinsen, zudem fließt die Miete ja auch dann noch weiter, wenn die statistische Lebenserwartung längst überschritten ist.

Aufrechterhaltung des Insolvenzschutzes

Alternativ kann zu Rentenbeginn die Immobilie anstelle der Kapitalabfindung an den Pensionär übertragen werden. So bliebe dann auch für die Erben, anders als bei der Versicherung, nach dem Tod des Pensionärs noch ein erheblicher Vermögenswert übrig. Auch hier liegt der Teufel im Detail, insbesondere der Aufrechterhaltung des Insolvenzschutzes und der Auswahl der dazu geeigneten Immobilien kommt dabei eine zentrale Bedeutung zu. Eine fachkundige Begleitung auf diesem Weg ist unverzichtbar.

Quelle: Infoseite – Rötche & Kollegen