Auswirkungen des Kleinanlegerschutzgesetzes für den Vertrieb von Kapitalanlagen

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Seit dem 10. Juli 2015 gelten die Regelungen, des durch das Kleinanlegerschutzgesetz reformierten Vermögensanlagegesetzes. Der Gesetzgeber hofft durch die Novellierung, Anleger besser vor riskanten Kapitalanlagen zu schützen. Spätestens am 15. Oktober diesen Jahres enden auch die letzen Übergangsfristen, beispielsweise für die Vermittlung von Direktinvestments ohne Gewerbeerlaubnis nach §34f (3) GewO. Grund genug sich mit den Folgen des neuen Vermögensanlagegesetzes für die Emittenten und Vermittler von Kapitalanlegeprodukten zu beschäftigen.

Eine der wesentlichen Änderungen im Vermögensanlagegesetz ergeben sich aus dem erweiterten §13 VermAnlG. Demnach müssen Vermittler von Kapitalanlagen in Zukunft ihren Kunden auf maximal drei Seiten ein Vermögensanlagen-Informationsblatt (VIB) aushändigen. In diesem müssen mindestens folgende Angaben enthalten sein, erklären Prof. Dr. Klaus Bröker und Dr. Jürgen Machunsky in einem Essay für procontra:

– Art der Vermögensanlagen
– Anlagestrategie
– Anlagepolitik
– Anlageobjekte
– mit der Vermögensanlage angesprochene Anlegergruppe
– Verschuldungsgrad des Emittenten, berechnet auf Grundlage des letzten aufgestellten Jahresabschlusses
– Laufzeit und Kündigung der Vermögensanlagen
– mit der Vermögensanlage verbundene Risiken
– Aussichten für die Kapitalrückzahlung und Erträge unter verschiedenen Marktbedingungen
– mit der Vermögensanlage verbundene Kosten und Provisionen
– Identität des Anbieters
– Hinweis darauf, dass VIB nicht der Prüfung der BaFin unterliegt
– Hinweis auf den Verkaufsprospekt und wo er kostenlos erhältlich ist
– Hinweis auf den letzten offen gelegten Jahresabschluss und wo dieser erhältlich ist
– Hinweis darauf, dass der Anleger eine Anlageentscheidung auf die Prüfung des gesamten Prospektes stützen sollte
– Hinweis darauf, dass Ansprüche auf Grundlage des VIB nur unter bestimmten Bedingungen bestehen

Ausdrücke wie „Fonds“ oder Begriffe, die das Wort „Fonds“ enthalten dürfen im VIB genusowenig enthalten sein, wie ein Hinweis auf die Befugnisse der BaFin. Dafür muss das VIB nach der erweiterten Aktualisierungspflicht in Zukunft auch das Datum der letzten Aktualisierung sowie die Anzahl der vorgenommenen Aktualisierungen seit der Erstellung der ersten Version des VIB enthalten.

Vermögensanlagen für die keine Prospektpflicht besteht, müssen zudem mit einem besonderen Warnhinweis versehen werden. Dieser lautet nach §13 Abs. 3A VermAnlG: „Für die Vermögensanlage wurde kein von der Bundesanstalt gebilligter Verkaufsprospekt erstellt. Weitergehende Informationen erhält der Anleger unmittelbar vom Anbieter oder Emittenten der Vermögensanlage.“

Des Weiteren müssen Kapitalanlagen in Zukunft bereits auf der ersten Seite des VIB mit einem Warnhinweis auf die Risiken der Investments ausgestattet werden. Der vorgegebene Wortlaut lautet: „Der Erwerb dieser Vermögensanalgen ist mit erheblichen Risiken verbunden und kann zum vollständigen Verlust des Eingesetzten Vermögens führen.“

Hinzu kommt, dass der Anleger die Kenntnisnahme eines solchen Warnhinweises vor Vertragsschluss unter Nennung von Ort und Datum durch seine Unterschrift mit Vor- und Familienname auf dem VIB zu bestätigen hat. Bei Fernabsatzgeschäften muss dem Anleger das VIB nicht nur ausgehändigt werden, sondern dieser muss die Kenntnisnahme der Warnhinweise zusätzlich schriftlich oder in einer Unterschriftenleistung gleichzusetzenden Form bestätigen.

Die Folgen von Pflichtverletzungen sind immens. Anbieter beziehungsweise Vertriebe haften in Zukunft nicht nur für fehlerhafte VIB, sondern auch für fehlende, nicht übergebene oder nicht unterschriebene VIB. Anleger können in diesen Fällen eine Rückabwicklung der Kapitalanlage vom Anbieter verlangen. Dieser ist verpflichtet alle Kosten für den Erwerb zu erstatten.

Die neuen Regelungen des Vermögensanlagengesetzes schränken die Möglichkeiten des Vertriebs von Kapitalanlagen ohne Prospekt massiv ein.

Das Kleinanlegerschutzgesetz hat zum Ziel Ausnahmen von der Propektpflicht von Kapitalanlagen auf ein Minimum zu beschränken. Dr. Ferdinand Unzicker, Partner der Kanzlei Lutz Abel Rechtsanwalts GmbH geht davon aus, dass im Grunde genommen nur noch bestimmte Arten der genossenschaftlichen Beteiligungen, Schwarmfinanzierungen (Crowd-Funding) sowie soziale und gemeinnützige Projekte von der Prospektpflicht befreit sind.

In den letzten Jahren insbesondere bei Finanzvertrieben populäre Anlageformen wie Nachrangdarlehen, partiarische Darlehen, aber auch Direktinvestments in Gold, Immobilien oder andere Sachwerte unterliegen in Zukunft hingegen der Propektpflicht.

Entsprechende Produkte hatten bis dato den Vorteil, dass seriöse Anbieter zwar ebenfalls Informationsmaterialien, die Prospekten ähnelten veröffentlichten, diese aber mit einem deutlich niedrigeren Aufwand erstellt werden konnten, da eine Billigung durch die BaFin nicht notwendig war. Für die Vertriebe lag der Vorteil vor allem in der Tatsache, dass Finanzvermittler von prospektfreien Produkten keine Zulassung nach §34f GewO benötigten.

Ausnahmen von der Propektpflicht bestehen in Zukunft nur noch bei besonders niedrigen Gesamtemmisionsvolumina bis maximal 100.000 Euro, sowie für Großinvestitionen ab mindestens 200.000 Euro Mindestzeichnungssumme. Ebenfalls von der Prospektpflicht ausgenommen sind Beteiligungsangebote bei denen maximal 20 Anteilsscheine angeboten werden.

Beteiligungen an Genossenschafsbanken dürfen in Zukunft nur dann prospektfrei angeboten werden, wenn keinerlei Provisionen an Vertriebe ausgeschüttet werden. Gleiches gilt für Nachrangdarlehen, die bei Genossenschaftsmitgliedern eingeworben werden. Kombinierte Angebote, bei denen sowohl ein neues Genossenschaftsmitglied geworben wird und diesem gleichzeitig ein Nachrangdarlehen verkauft wird, fallen hingegen in Zukunft unter die Prospektpflicht.

Über das Internet vertriebene Kapitalanlagen dürfen nur bis zu einem Maximalbetrag von 1.000 Euro vermittelt werden.

Höhere Investments bis zu 10.000 Euro sind nur gestattet, wenn der Anleger über ein freies Vermögen von mindestens 100.000 Euro verfügt und das Investment zwei Nettomonatseinkommen nicht übersteigt. Plattformbetreiber müssen entsprechend nicht nur eine Kontrolle der Investitionsbeträge vornehmen, sondern auch eine Geeignetheits- und Plausibilitätsprüfung vornehmen. Zudem steht Anlegern grundsätzlich ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu.

Soziale und gemeinnützige Projekte dürfen auch nach den neuen Regelungen des Kleinanlegerschutzgesetzes prospektfrei angeboten werden, wenn das maximale Emissionsvolumen 2,5 Millionen Euro nicht überschreitet und zudem keine Provisionen gezahlt werden.

Vertriebsmitarbeiter, die sich über die Folgen des Kleinanlegerschutzgesetzes, insbesondere die Änderungen beim Vertrieb von Direktinvestments, informieren möchten, haben im Zuge der Informationsveranstaltungen „JDC Sachwertmeetings Herbst 2015“ hierzu eine gute Möglichkeit.

Ziel der Informationsveranstaltungen ist es, die angeschlossenen Vermittler des Maklerpools Jung DMS & Cie. optimal über die zukünftigen Gesetzesänderungen zu informieren und die wichtigsten Rechtsfragen und regulatorischen Änderungen zu erläutern.

Die Verantstaltungen finden in den nächsten Wochen deutschlandweit statt: Hamburg (25.9.), Düsseldorf (30.9.), Stuttgart (2.10.), Leipzig (6.10.), Berlin (7.10.) und München (9.10.).

Angeschlossene Makler des Maklerpools Jung DMS & Cie. können sich auf der JDC-Homepage das Anmeldeformular herunterladen.

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