Maklerpools: Haftung für Mitglieder

Für das unlautere Verhalten seiner Makler haftet der Pool

Das zumindest hat das OLG in einem Urteil vor etwa 2 Monaten entschieden. Bis dahin galten Makler aufgrund Ihrer Unabhängigkeit nicht unbedingt wie Handelsvertreter als Beauftragte. § 8 Abs. 2 UWG regelt nämlich diese Haftung des Unternehmers gegenüber seinen Mitarbeitern sowie Beauftragten.

Die besten Maklerpools/Finanzvertriebe in DeutschlandGemäß des Beschlusses können sich Maklerpools auch nicht auf die Unkenntnis oder zu geringe Möglichkeit der Einflussname auf die Makler berufen. Zumindest dann nicht, wenn der Maklerpool mit seinen Maklern so verbunden sei, dass z. B. die Vermittlung eines neuen Vermittlers dem Pool selbst wie auch dem Vermittelnden im wirtschaftlichen Sinne zu Gute komme.

Denn trotz formaler Trennung bildeten Pools und angeschlossene Makler eine Einheit im Sinne des Zurechnungstatbestandes, wenn ein Kooperationsvertrag zwischen beiden Parteien abgeschlossen wurde, Leistungen des Pools durch den Makler in Anspruch genommen werden und der Makler Courtagen von dem Pool erhält.

Ausgelöst wurde diese Entscheidung durch einen Streitfall, bei welchem Makler eines Pools mittels unlauterer Taktiken versuchten, Handelsvertreter abzuwerben und zum Beschäftigungsverhältnis in Form des Maklers zu überreden. Dabei wurde mit irreführenden und herabsetzenden Aussagen über die vertretene Vertriebsgesellschaft hantiert.

Der Pool hatte seinen Maklern unter dem Vorbehalt einer gesondert zu schließenden Vereinbarung eine Zuführungscourtage in Aussicht gestellt, wenn diese Partner für die Kooperation gewinnen. Der Pool ging bezüglich des Urteils gar in die in Folge gescheiterte Berufung, mit der Begründung, dass bezüglich der Anwerbung neuer Mitglieder mit den Maklern keine vertragliche Vereinbarung existiert habe.

Die Abweisung der Berufung wurde mit der grundsätzlichen Bereitschaft des Pools zur Erfolgsbeteiligung und der Kenntnis der Makler darüber begründet. In der Folge sehen sich Maklerpools nun gezwungenermaßen dazu veranlasst, rechtliche Einflussmöglichkeiten auf die Werbeaktivitäten von Maklern zu schaffen.

Von dem Urteil betroffen sind unter anderem die großen Maklerpools. Dazu zählen vor allem diese 5:

– Aragon
– Fonds Finanz
– Jung DMS & Cie.
– pantera
– Primea Invest
– STATUS Beratung
– WIFO


Quelle der Information: Cash Online, Autor: Rechtsanwalt Jürgen Evers von der Kanzlei Blanke Meier Evers Rechtsanwälte

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.