
Ist die Bestandsprovision eher im Sinne einer einmaligen Anerkennung oder einer kontinuierlichen Beratung und Betreuung zu sehen?
Mit der Einführung des § 34f GewO müssen Finanzanlagenvermittler, welche zuvor unter den § 34c GewO fielen, neue gesetzliche Voraussetzungen erfüllen, um Ihren Beruf weiter voll ausüben zu können. Dazu gehören vor allem die weitreichenden neuen Dokumentationspflichten, ein Sachkundennachweis und der Abschluss einer Haftpflichtversicherung. Dieser Aufwand lohnt sich gerade für Nebenberufler oder ältere Berater oft nicht. Die Folge: Tausende von Beratern scheiden aus Ihrem Beruf.
Von den geschätzten etwa 80.000 gewerblichen Fondsvermittlern, hatten bis Anfang September gerade ein mal rund 33.000 Vermittler eine Erlaubnis erhalten. Zwar wird bis Ende des Jahres noch ein Anstieg auf 50.000 erwartet. Doch selbst dann, verabschieden sich Tausende Vermittler von der Branche. Die Scheidenden haben zwei Möglichkeiten: Entweder sie verkaufen Ihre Bestände oder sie kassieren weiterhin Bestands- bzw. Vertriebsfolge-Courtagen. Doch die gesetzliche Lage bezüglich der Nachfolge-Provisionen ist uneindeutig. Maklerpools bewegen sich bei diesem Thema aktuell in der Grauzone. In einer Umfrage wurde bei den Vorständen namhafter Maklerpools nachgehakt. Dabei gehen die Meinungen und die Handhabungen auseinander.
Betrachtet man rein die gesetzliche Lage, so stelle „allein der Bezug von Bestandsprovisionen zwar keine gewerbsmäßige Finanzanlagenvermittlung gem. §34f GewO dar, wenn keine auf einen konkreten Vertragsschluss oder eine Vertragsänderung ausgerichtete Tätigkeit ausgeübt wird“, so Mona Moraht, Referatsleiterin Gewerberecht der DIHK, wo auch das Register der Finanzanlagenvermittler geführt wird. Einschränkend fügt sie jedoch hinzu, dass in der Regel aber davon auszugehen sei, dass bei der Bestandspflege auch beraten und Verträge modifiziert würden und somit eine Erlaubnispflicht bestehe. Offensichtlich vertritt die DIHK eher den Standpunkt, dass Bestandsprovisionen nicht für den Abschluss selbst, sondern mehr für die Betreuung und Beratung von Kunden bezahlt würden. Ohne Zulassung aber dürfe nicht beraten werden.
Die meisten Maklerpools und Rechtsanwälte betrachten das Thema grundsätzlicher. Für sie stellt die Bestandsprovision mehr eine Art Anerkennungsprovision dar, deren Anspruch bereits zum Zeitpunkt der Vermittlung entsteht. Kapitalgesellschaften zahlten nämlich vornehmlich dafür, dass das Geld des Anlegers im Unternehmen bleibt. Die Betreuung sei eher zweitrangig und produktabhängig. Daher zahle der Großteil der Maklerpools weiterhin gemäß der mit den Vermittlern getroffenen Vereinbarungen die vertraglich vereinbarte Bestandsprovision. Dazu zählen unter anderem BCA, Jung DMS & Cie., Apella, Fonds Finanz, Komm und Monad.
Eine Art Zwischen- oder Übergangslösung fahren Netfonds und Fondskonzept. Sie zahlen nur 70% der Provisionen aus. Top Ten will sich ab Anfang nächsten Jahres dem Modell anschließen. Als Grund für die Abschläge nennt Fonskonzept-Vorstand Hans-Jürgen Bretzke die Vertretung der Auffassung, dass die Betreuung von Bestandskunden vom Maklerpool übernommen wird und nicht weiter durch den Vermittler durchgeführt werden darf. Grundsätzlich aber sehen Georg Kornmayer, Geschäftsführer bei Fondsnet, Frank Rottenbacher, Vorstand des Vermittlerverbandes AfW wie auch Richard Eibl, Vorstand bei Top Ten, die Handhabung der Bestands-Courtagen in der Zukunft schwerpunktmäßig weniger in weiteren Regulierungen, als vielmehr in der vertraglichen Gestaltung zwischen Vermittler und Maklerpool sowie zwischen Vermittler und Kunde selbst.
Ebenso von der gesetzlichen Grauzone betroffen ist das Thema Umsatzsteuer auf Bestandsprovisionen ausgeschiedener Vermittler. Im Normalfall dürfen Sie Provisionen umsatzsteuerbefreit einnehmen. Ohne den Vermittlerstatus allerdings könnte es theoretisch Ärger mit dem Finanzamt geben und manche Finanzbeamte könnten darauf pochen, dass diese nun abgeführt werden soll. In der Praxis kam ein solcher Fall bisher aber wohl nicht vor.
Obwohl die absolute Anzahl der Finanzberater mit den Neuregelungen deutlich gesunken ist, fällt das betroffene Provisionsvolumen wohl vergleichsweise gering aus. Bei Top Ten beispielweise betrüge der Anteil nur 13% aller Gesamtprovisionen. Laut Finanznet hätten schon über 90% aller ihrer Berater Genehmigungen vorgelegt. Fondskonzept verpflichte seine scheidenden Berater gar dazu, Ihre Kunden über die Situation aufzuklären und die KOMM GmbH habe Ihre betroffenen Anleger über das Ausscheiden Ihres Vermittlers direkt selbst informiert. So dürfte es nicht lange dauern bis die meisten, Ihren Berater wechseln.
Quellen:
Fonds professionell, Ausgabe 3, 2013
Image courtesy of [Stuart Miles] / FreeDigitalPhotos.net (teilweise modifiziert)
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