von D. Bertkau
Das höchste deutsche Zivilgericht (OLG Karlsruhe) wies einer Klage auf Falschberatung eines Anlegers zurück. In einem Urteil unter dem Aktenzeichen III ZR 293/12 wird nicht verlangt, dass ein Berater den Anleger die genauen Risiken Schritt für Schritt erläutern muss, wenn diese bereits im Verkaufsprospekt hinterlegt sind.
Der Kläger beteiligte sich 1996 mit rund umgerechnet 20.000 Euro, an einem geschlossenen Immobilienfonds. Das Geld sollte in den Erwerb und die Vermietung einer Vorsorge- und Rehabilitationsklinik mit 240 Betten fließen, die bei Auflage und Platzierung des Fonds noch nicht fertiggestellt war.
Nach den ersten Ausschüttungen 1998 und 1999 geriet der Fonds in finanzielle Schieflage, was 2001 ein Sanierungskonzept mit Kapitalerhöhung auf Kosten der Anleger zur Folge hatte. Eine Ausschüttung fand dennoch weiterhin nicht statt.
Die Klage wurde nur in zwei Einzelpunkten zugelassen. Dabei ging es zum einen um die schlechte Fungibilität, die bei geschlossenen Anlagen normal ist. Im 2. Streitpunkt ging es um den Begriff „Avale Bauzeit“ die im „Investitions- und Finanzierungsplan“ unter der Überschrift Investitionsplan mit 800.000 DM beziffert wurde. In diesem Fall waren also mit der Position „Avale Bauzeit“ die Kosten für Bürgschaften und andere Garantien summiert.
Laut des BGH ist der Begriff „Avale Bauzeit“ mit dem Wort „Bürgschaft“ gleichzustellen. Dem Argument der Berater hätte den Begriff aufschlüsseln müssen, wiedersprach der BGH. Angesichts des Anlagevolumens von 90 Mio DM sei dieser Punkt mit knapp 800.000 DM eher geringfügig und zu vernachlässigen. Ausschließlich der Gesamtbetrag sei für den Anleger relevant, weil dieser Aufschlüsslung und Informationen über sonstige Vertriebs-und Weichkosten gebe.
Der BGH verlangt also, dass Anleger bei einem Investitionsvolumen von 40.000 DM den umfangreichen Verkaufprospekt aufmerksam lesen und analysieren. Bei Unklarheit oder Verständigungsschwierigkeiten sei der Anleger in der Pflicht den Berater um Erklärung zu bitten. Dies ist in diesem Fall nicht geschehen.