Finanzanlagenvermittlung: die Einführung des § 34f GewO bestätigt nicht den negativ prognostizierten Trend

A. Doran

Seitdem das Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler– und Vermögensanlagenrechts am 30.03.2012 vom Bundesrat beschlossen und zum 01.01.2013 in Kraft getreten ist, sind Finanzanlagen– und Versicherungsvermittler in der Verpflichtung für Ihr Weiterbestehen geforderte Vorkehrungen zu treffen. Branchenexperten sahen mit der Einführung eine Selektion in der Finanzwelt kommen und warnten vor dem Wegfall vieler Arbeitsplätze.

Der stockende Start und die niedrigen Registrierungszahlen erstaunte den Finanzanlagen- und Versicherungszweig sehr, doch in den letzten Wochen ist ein spürbarer Anstieg der Registrierungen und der Zulassungen zum Finanzanlagen-vermittler zu verzeichnen.

16.845 registrierte Finanzanlagenvermittler

Nach der öffentlichen Statistik der Deutschen Industrie und Handelskammertages (DIHK) sind 16.845 Personen als Finanzanlagenvermittler in Deutschland registriert.

Dabei besitzen 16.678 Personen eine Zulassung nach Paragraf 34 f (1) Nr. 1 und dürfen Investmentfonds als Anlage verkaufen.

4.407 Finanzanlagenvermittler haben die Erlaubnis nach Paragraf 34 f (2) Nr. 2 GewO geschlossene Fonds als Kapitalanlage an Kunden zu vermitteln.

Darüber hinaus sind 1973 Vermittler nach Paragraf 34 f (1) Nr. 3 GewO registriert und besitzen das Recht sonstigeVermögensanlagen (bspw. Genossenschaftsanteile, Genussrechtskapital und Namensschuldverschreibungen) zu vermitteln.

(Quelle: www.dihk.de/ressourcen/downloads/finanzanlagenvermittler-zahlen.pdf/at_download/file?mdate=1371649499014)

Viele Anträge und eine Fristverlängerung für die Finanzanlagenvermittler

Nach Aussagen der DIHK wird die Zahl sich der Finanzanlagenvermittler noch erhöhen, da viele Anträge noch im Bearbeitungsstatus sind.

Das Bundesministerium für Wirtschaft ermöglichte den Finanzanlagenvermittlern eine Fristverlängerung bis zum 30.06.2013, um alle Anträge für die einfache Beantragung einzureichen.

Daraufhin haben die Behörden bis zum Ende des Jahres Zeit die Anträge auf Vollständigkeit zu überprüfen und die Genehmigung zu erteilen.

Finanzanlagenvermittler haben in diesem Zeitraum weiterhin das Recht ohne Erlaubnis Finanzanlagenvermittlung anzubieten, ohne sich Gedanken über Bußgelder machen zu müssen.

Wie oben erwähnt, war die Voraussetzung die rechtzeitige Beantragung des Gewerbes zum Finanzanlagenvermittler bis zum Stichtag 30.06.2013.

Neben den Umstellungen auf die neuen Marktgegebenheiten in der Finanzanlagenvermittlung sind die deutschen Emissionshäuser in einer Umbruchphase und versuchen die gestellten Forderungen anzupassen und umzusetzen.

Zu den Neuerungen des § 34 f gehören nicht nur die Ausdehnung der Angebotsbreite, sondern auch zulassungsfreie Finanzprodukte.

Vor allem Produkte aus dem Bereich Darlehen sind nach Informationen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gegenwärtig  sehr gefragt. Daher wurden nachvollziehbare Regularien beschlossen. Die BaFin hat für die Zukunft auf häufigere Kontrollen und Überprüfungen der Finanz- und Versicherungsvermittler hingewiesen.

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