BGH geht Wirtschaftsprüfern an den Kragen

Nach einem jüngst veröffentlichten Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH vom 21. Februar 2013, Az. III ZR 94/12) haften Wirtschaftsprüfer für Ihre Aussagen im Emmissionsprospekt. Anstoß für die Entscheidung des BGHs war die Klage eines Anlegers gegen die Geschäftsführung eines Wirtschaftsprüfungsunternehmens.

Im konkreten Fall kaufte der Kläger im Jahr 2004 und 2005 Inhaberschuldverschreibungen einer Wohnungsbaugesellschaft, welche 2006 insolvent ging. Nach Meinung des Anlegers hätte das Wirtschaftsprüfungsunternehmen die schlechte finanzielle Situation der Gesellschaft und das dahinter stehende unseriöse Schneeballsystem erkennen müssen und die Prüftestate nicht erteilen dürfen. Ohne die Testate hätte der Kläger die Inhaberschuldverschreibungen nicht gekauft.

Laut BGH bestehe daher ein Schadensersatzanspruch gegen den Wirtschaftsprüfer, da er für eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung im Zusammenhang mit Kapitalanlagebetrug haftet. Außerdem haftet der Wirtschaftsprüfer aufgrund seiner beruflichen und wirtschaftlichen Stellung und seiner Fachkunde nach den Grundsätzen der Prospekthaftung. Unabhängig von der Prospekthaftung haften Wirtschaftsprüfer für vorsätzliche unerlaubte Handlungen.

Zwar haben die Bundesrichter den Fall vorerst an das Berufungsgericht zurückverwiesen und der Fall muss noch endgültig geklärt werden. Tatsache ist aber, dass Wirtschaftsprüfer in Zukunft nicht mehr so leicht Schadensersatzansprüche prinzipiell ablehnen können.

Dieser Eintrag wurde veröffentlicht in Allgemein von SCOREDEX. Setze ein Lesezeichen zum Permalink.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.