Finanzberater und Versicherer bangen nach BGH-Urteil

Fehlerhafte Anlageberatung kam etlichen Anlegern in der Vergangenheit teuer zu stehen. Denn trotz Abschluss einer Rechtsschutzversicherung, waren sie aufgrund des Kleingedruckten nicht vor Verlusten aufgrund falscher Beratung geschützt. Nun hat der Bundesgerichtshof entschieden: Die Klauseln, speziell die Effektenklausel und die Prospekthaftungsklausel, sind unwirksam (Az. IV ZR 84/12 und IV ZR 174/12). Nach diesen nämlich bieten Versicherer ihren Kunden keinen Rechtsschutz im Zusammenhang mit der Anschaffung oder Veräußerung von Effekten sowie der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen. Betroffen sind also Anleger von Anleihen, Aktien und Investmentanteilen sowie Beteiligte an z.B. Abschreibungsgesellschaften und Immobilienfonds.

Die Karlsruher Richter begründen ihr Urteil schlicht damit, dass die Klauseln eine mangelnde Transparenz aufweisen und berufen sich dabei auf den Paragrafen den §307 des BGBs, in dem steht: Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

Anstoß für das Urteil waren Klagen der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen die R+V Versicherung sowie die WGV Versicherung. Als Präzedenzfall dürfte sich das Urteil allerdings auch auf viele andere Versicherer auswirken, die solche oder ähnliche Klauseln verwenden.

Seit dem Urteil dürfen Rechtsschutzversicherer den rechtlichen Beistand, auch Deckungszusage genannt, im Falle einer fehlerhaften Beratung durch den Finanzberater nun nicht mehr verwehren. Die Verbraucherzentrale rät Opfern der Finanzkrise gegen Berater, die falsch konsultiert haben, gerichtlich vorzugehen und mit Verweis auf das neue Urteil bei den Versicherern auf die Deckungszusage zu bestehen.

Die Rechtschutzversicherungen und Finanzberater müssen nun vor einer Klagewelle bangen. Denn selbst ohne vorhandene Deckungszusage oder bei verjährten Fällen dürfen Anleger Ihren Rechtsschutzversicherer für entstandene finanzielle Schäden jetzt in Anspruch nehmen.

Vermutlich werden die Rechtsschutzversicherer Ihre Klauseln nun entsprechend anpassen mit dem Ziel weiterhin keine Deckung zu gewährleisten. Allerdings wird das nur die neuen Verträge betreffen. Bei den bereits Abgeschlossenen können die Klauseln selbstverständlich nicht nachträglich geändert werden.

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