Neue Regelung des §34f entfacht Diskussionen

Ab dem 01. Januar 2013 gilt eine neue Gesetzesregelung für Finanzanlagenvermittler sowie für Beschäftigte eines Vermittlers, die direkt bei der Beratung oder Vermittlung mitwirken. Die bisher zusammen mit Immobilienmaklern, Bauträgern und Kreditvermittlern im § 34c GewO geregelten Finanzanlagenvermittler erhalten damit eine eigentständige Vorschrift in der Gewerbeordnung, die sich sowohl am § 34c als auch am § 34 d GewO richtet.

 Aufgeteilt wird es in folgende drei Teilbereiche, den sogenannten Graumarktprodukten:

  •  Investmentfonds

  • Anteile an geschlossenen Fonds in Form einer Kommanditgesellschaft und

  • sonstige Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Vermögensanlagengsetzes (z.B. im Inland öffentlich angebotene Anteile an sonstigen geschossenen Fonds, Genussrechte).

Möglich sind Anträge für eine separate Erlaubnis oder eine Gesamt-Erlaubnis für alle Teilbereiche.

Zu den grundsätzlichen Voraussetzungen (persönliche Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse und eine Berufshaftpflichtversicherung über 1,7 Millionen Euro) kommt noch der Nachweis spezieller Kenntnisse und Fähigkeiten hinzu. Damit soll eine kompetente und gute Beratung auch seitens der Bankmitarbeiter gewährleistet sein.

Als besonders wichtig gilt: Sinn und Zweck der Empfehlung eines Finanzproduktes sollen begründet und durch Fachwissen über die aktuelle Situation der Finanzwelt unterstützt werden.

Eine Ausnahmeregelung gilt allerdings: Anlageberater, die seit 1. Januar 2006 durchgehend ihre Tätigkeit ausüben und diese durch Vorlage der Erlaubnisurkunde sowie der lückenlosen Prüfberichte nach § 6 der Makler- und Bauträgerverodnung (MaBV) nachweisen können. Diese Analageberater fallen nämlich unter die „Alte-Hase-Regelung“. Dadurch wird Berufserfahrung als Sachkunde gewertet und reicht für die weitere Ausübung der Tätigkeit aus. Dennoch müssen auch die erfahrenen Vermittler den Details der neuen Vorschrift Beachtung schenken.

Der Grund dieser Änderungen am § 34 GewO liegt im Schutz der privaten Anleger vor Falschberatung. Da dies heutzutage immer mehr der Fall ist, wird nun der Anlegerseite in Form von dieser und weiterer Regelungen mehr Beachtung geschenkt.

Hierzu gehört zum Beispiel auch die seit Mitte 2012 in Kraft getretene Regelung für Fonds/Vermögensanlagen. Diese beinhaltet, dass insbesondere für geschlossene Fonds zusätzlich zum Fondsprospekt ein sogenanntes „Vermögensanlageninformationsblatt“ (VIB) von den Anbietern erstellt werden soll. Dieser „Beipackzettel“ ist als zusätzliche Information über die Details zum geschlossenen Fonds für die Anleger gedacht, welcher in einer für sie verständlichen Sprache verfasst wird.

Die Schwierigkeit liegt darin, alle notwendigen und für den Anleger wichtigen Informationen auf 3 Blätter zu verfassen. Der Verband Geschlossener Fonds (VGF) in Berlin lieferte bereits erste Entwürfe, die den Banken als Hilfestellung bzw. Orientierung dienen sollen. Diese Hilfe kommt nicht nur den Banken zugute, sondern auch den Anlegern. Denn diese können, solang sie ihre Vertragsunterzeichnung aufgrund fehlerhafter oder irreführender Angaben im VIB beweisen, die Banken dafür zur Rechenschaft ziehen.

Trotz der Neuerung sollten Anleger ihre Entscheidung allein auf Basis des Verkaufsprospektes treffen, denn nur dieser führt detaillierte Angaben und Feinheiten des Assets auf. Bei erneuerbaren Energien zum Beispiel zeigt das VIB nur auf, aus welcher Sparte das Produkt ist und in welchen Ländern investiert wird. Technische Details können nur im Verkaufsprospekt aufgeführt werden. Dafür reichen 3 Seiten allerdings nicht aus.

Betroffen von diesen Änderungen sind all jene Fonds, die nach Juni 2012 emittiert wurden. Die Altbestände, die sich zu dem Zeitpunkt noch im Vertrieb befanden, durften weiterhin ohne VIB bereitgestellt werden. Die meisten Banken stellten dennoch Kurz-VIB’s nach den Mustern des VGB’s bereit, um den Wünschen des Gesetzgebers entgegenzukommen.

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